Nach einem standardisierten Vorgehen werden die Auswirkungen geprüft, die ein Vorhaben auf geschützte Arten hat.
Bei der Genehmigung von Projekten ist zu prüfen, in wieweit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände betroffen sind. Zu prüfen ist insbesondere, ob europarechtlich geschützte Arten und Arten, die national gleichgestellt sind, von dem Vorhaben beeinträchtigt werden.
Im Rahmen des Schädigungsverbotes ist zu prüfen, ob die Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Pflanzenstandorten die ökologische Funktion der betroffenen Arten im Umgriff beeinträchtigt.
Weiter wird untersucht, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliegt und ob von dem Vorhaben erhebliche Störungen für betroffene Arten ausgeht.
Sollten Arten von diesen Verbotstatbeständen betroffen sein, können geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität getroffen werden, z. B. als CEF Maßnahmen. Auch produktionsintegrierte Maßnahmen (PIK) können geeignet sein, um Verbotstatbestände auszugleichen.
Rechtliche Grundlage ist §44 BNatSchG, in Bayern wird die Artenschutzprüfung als spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) bezeichnet
Gerne bearbeiten wir für Sie Ihre Artenschutzprüfung!